Energieausweis

Mit der GEG wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

Energieausweis

Eigentümer und Makler müssen beim Verkauf und Neuvermietung von Gebäuden dem Interessenten unaufgefordert einen Gebäudeenergieausweis zugänglich machen.

Verkauf und Vermietung nur mit Ausweis!

Die Vorlagepflicht ist in der EnEV gesetzlich geregelt. Bei Nichterfüllung der Vorlagepflicht droht dem Eigentümer eine Ordnungswidrigkeit und damit verbundenes Bußgeld.

Bedarf oder Verbrauchsausweis? 

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten. Bei dem Bedarfsausweis wird der tatsächliche Energiebedarf der Immobilie errechnet. Die Qualität der Gebäudehülle, die Anlagetechnik und die Geometrie des Gebäudes dienen hierbei als Grundlage. Gebäude sind so energetisch vergleichbar. Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Bauantrag ab dem 1.11.1977 ist ein Verbrauchsausweis zulässig. In dem Verbrauchsausweis wird ausschließlich der gemessene Heizenergieverbrauch des Gebäudes der letzten 3 Jahre berücksichtigt. Dieser Verbrauch ist abhängig vom Nutzerverhalten und von der Belegung der Immobilie. Für alle anderen Wohngebäude, die nicht mindestens das Wärmeschutz Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, ist zwingend ein Bedarfsausweis auszustellen.

Da der Verbrauchsausweis somit eher das Nutzerverhalten spiegelt, ist er bei kleineren Gebäuden weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis. Eigentümer von Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten haben die Wahlfreiheit zwischen Bedarf und Verbrauchsausweis.

Gemischt genutzte Gebäude

Sind in einem Gebäude Wohn- und Gewerbefläche vorhanden, so benötigen Sie je nach Art des Gewerbes, einen Ausweis für Wohngebäude und einen Ausweis für Nichtwohngebäude.

Bekommt jede Wohnung einen Energieausweis?

Ausweise geben den energetischen Zustand eines ganzen Gebäudes wider. Wohnungen im Dachgeschoss oder mit großer Außenfläche haben höhere Energieverluste als Wohnungen in der Mitte eines Gebäudes. Ausweise für einzelne Wohnungen können somit nicht ausgestellt werden.

Können Interessenten eine Kopie des Ausweises verlangen?

Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Energieausweis oder eine Kopie bei der Besichtigung auszuhändigen. Er muss den Energieausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorlegen oder im Gebäude gut sichtbar aushängen. Nach Abschluss des Kaufvertrages / Mietvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie auszuhändigen. Woran kann man den Verbrauchs- oder den Bedarfsausweis unterscheiden? Das Ausweisformular ist bei beiden Ausweisen gleich. Im Bedarfsausweis ist die zweite Seite ausgefüllt. Dort befindet sich der berechnete Energiebedarf des Gebäudes. Im Verbrauchsausweis sind die gemessenen Heizenergieverbräuche auf der dritten Seite eingetragen. In beiden Ausweisen sind kostengünstige Modernisierungsempfehlungen auf der Seite 4 vermerkt.

Der Energieausweis enthält kostengünstige Modernisierungsempfehlungen! 

Der Verkäufer oder der Vermieter ist nicht verpflichtet diese Modernisierungsempfehlungen umzusetzen. Die Angaben sollen den Eigentümer darauf hinweisen, durch welche Maßnahmen das Gebäude eine bessere Energieeffizienz erlangen kann.

Angaben im Energieausweis

Die Energieangaben werden in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr angegeben.


Ab 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz

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